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BGBl. Nr. 639/1995

kundgemacht 26.09.1995 RIS↗
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Kundmachung BGBl. Nr. 639/1995× zu BFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsfunkverordnung (BFV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 22neu
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 22↗RIS↗

Störungsbehandlung

Paragraph 22, (1) Eine Störung wird von der Funküberwachung nur dann als solche behandelt, wenn

  1. Litera a
    die Funkanlagen entsprechend der Bewilligung errichtet sind,
  2. Litera b
    die Ansprechschwelle des Empfängers der gestörten Funkstelle (Squelcheinstellung) auf den funktechnischen Planungswert von 2 myV EMK oder größer eingestellt ist,
  3. Litera c
    am Ort der gestörten beweglichen Funkstelle die Feldstärke des Nutzsignals mindestens den Wert der geschützten Nutzfeldstärke gemessen in 3 m Höhe erreicht,
  4. Litera d
    diese durch Signale außerhalb des Nutzkanals verursacht wird und das störende Signal um mehr als 70 dB über dem Nutzsignal liegt,
  5. Litera e
    eine Gemeinschaftsfrequenz durch eine Daueraussendung blockiert oder durch Aussendungen, die nicht durch die Bewilligung gedeckt sind, belegt wird,
  6. Litera f
    die gemessene Störfeldstärke größer ist als der Wert der zulässigen Störfeldstärke, wobei folgende Zeitwerte überschritten sein müssen:

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                                         Dauer der         Anzahl der

                     Gesamtdauer       Einzelstörung  oder   Impuls-

Bedarfsträgergruppe  pro Stunde  oder     in Sek.          störungen

                     in Sekunden                           (kleiner

                                                           als 1 Sek.

                                                           je Minute)

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Funkanlagen in

Verbindung mit dem

öffentlichen

Fernsprechnetz,

Funkanlagen auf

Exklusivfrequenzen

für Sicherheits-

funkdienste

(Polizei,

Gendarmerie,

Rettung, Feuerwehr,

Zoll, Verschub- und

Zugfunk)                 40                 20                 2

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Funkanlagen, die im

öffentlichen

Interesse betrieben

werden                  120                 60                 7

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übrige private

Bedarfsträger           360                180                20

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  1. Absatz 2,Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn
    1. Litera a
      die Behinderungen des Funkverkehrs auf Gemeinschaftsfrequenzen verursacht werden durch andere auf der gleichen Frequenz im selben Einsatzgebiet bewilligte Funkstellen,
    2. Litera b
      die gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird,
    3. Litera c
      bei einer Funkanlage mit Sprachverschlüsselung die Störungen ohne Verwendung der Sprachverschlüsselung nicht aufträten.