BGBl. Nr. 639/1995
Änderungen durch diese Kundmachung
Störungsbehandlung
Paragraph 22, (1) Eine Störung wird von der Funküberwachung nur dann als solche behandelt, wenn
- Litera adie Funkanlagen entsprechend der Bewilligung errichtet sind,
- Litera bdie Ansprechschwelle des Empfängers der gestörten Funkstelle (Squelcheinstellung) auf den funktechnischen Planungswert von 2 myV EMK oder größer eingestellt ist,
- Litera cam Ort der gestörten beweglichen Funkstelle die Feldstärke des Nutzsignals mindestens den Wert der geschützten Nutzfeldstärke gemessen in 3 m Höhe erreicht,
- Litera ddiese durch Signale außerhalb des Nutzkanals verursacht wird und das störende Signal um mehr als 70 dB über dem Nutzsignal liegt,
- Litera eeine Gemeinschaftsfrequenz durch eine Daueraussendung blockiert oder durch Aussendungen, die nicht durch die Bewilligung gedeckt sind, belegt wird,
- Litera fdie gemessene Störfeldstärke größer ist als der Wert der zulässigen Störfeldstärke, wobei folgende Zeitwerte überschritten sein müssen:
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Dauer der Anzahl der
Gesamtdauer Einzelstörung oder Impuls-
Bedarfsträgergruppe pro Stunde oder in Sek. störungen
in Sekunden (kleiner
als 1 Sek.
je Minute)
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Funkanlagen in
Verbindung mit dem
öffentlichen
Fernsprechnetz,
Funkanlagen auf
Exklusivfrequenzen
für Sicherheits-
funkdienste
(Polizei,
Gendarmerie,
Rettung, Feuerwehr,
Zoll, Verschub- und
Zugfunk) 40 20 2
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Funkanlagen, die im
öffentlichen
Interesse betrieben
werden 120 60 7
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übrige private
Bedarfsträger 360 180 20
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- Absatz 2,Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn
- Litera adie Behinderungen des Funkverkehrs auf Gemeinschaftsfrequenzen verursacht werden durch andere auf der gleichen Frequenz im selben Einsatzgebiet bewilligte Funkstellen,
- Litera bdie gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird,
- Litera cbei einer Funkanlage mit Sprachverschlüsselung die Störungen ohne Verwendung der Sprachverschlüsselung nicht aufträten.