Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 639/1995

kundgemacht 26.09.1995 RIS↗
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Kundmachung BGBl. Nr. 639/1995× zu BFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsfunkverordnung (BFV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 23neu
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 23↗RIS↗

römisch sechs. ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmungen

Paragraph 23, (1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.

  1. Absatz 2,Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen.