BGBl. Nr. 639/1995
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 24neu
Einsicht in Unterlagen
Paragraph 24, Die zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Vorschriften und Technische Vorschriften zur Betriebsfunkverordnung) liegen beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion römisch vier, und bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf.