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BGBl. Nr. 639/1995

kundgemacht 26.09.1995 RIS↗
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Kundmachung BGBl. Nr. 639/1995× zu BFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsfunkverordnung (BFV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3neu
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 3↗RIS↗

Formvorschriften

Paragraph 3, (1) Für die Antragstellung sind das bei den Fernmeldebehörden aufliegende Antragsformular und die zugehörigen technischen Datenblätter (Drucksorten-Nummern 661 320 100, 661 320 200, 661 320 300) zu verwenden.

  1. Absatz 2,Für die Ermittlung der im Antrag anzugebenden Koordinaten eines Senderstandortes ist die „Österreichkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen'' im Maßstab 1 : 50 000 als Grundlage zu verwenden. Die Feststellung der Sekunden ist hiebei an Hand dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens mit einer Ablesegenauigkeit von +-1 mm durchzuführen.
  2. Absatz 3,Bei beantragter Überschreitung der Grenzen des maximalen Einsatzgebietes (Paragraph 13, Absatz 5,) ist das Einsatzgebiet und der Standort der ortsfesten Funkstelle in einer Karte (Kopie) 1 : 50 000 einzutragen und dem Antrag anzuschließen.