das Funknetz zum Schutz menschlichen Lebens oder im öffentlichen Interesse betrieben wird und eine hohe Gesprächsdichte aufweist oder erwarten läßt, oder
BGBl. Nr. 639/1995
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 5neu
Art der Frequenz
Paragraph 5, (1) Exklusivfrequenzen können nur zugeteilt werden, wenn
- Litera a
- Litera bmindestens 40 Funksendeanlagen pro Einsatzgebiet, mindestens 100 Funksendeanlagen pro Bundesland oder mindestens 300 Funksendeanlagen bundesweit eingesetzt werden sollen, oder
- Litera cdas Funknetz mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung steht, oder
- Litera dbesondere Umstände der Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses auf Gemeinschaftsfrequenzen entgegenstehen, insbesondere für ein Funknetz mit hoher Gesprächsdichte.
- Absatz 2,Gemeinschaftsfrequenzen sind zuzuteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht gegeben sind.