BGBl. Nr. 649/1995
649. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Luxemburgs sowie der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Luxemburgs sowie der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen
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Art. 1neu
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