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BGBl. Nr. 661/1995

kundgemacht 03.10.1995
661. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Frankreich und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Frankreich und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten
Kundmachung BGBl. Nr. 661/1995× zu ADR - Beförderung von festen Abfällen und Rückständen

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR - Beförderung von festen Abfällen und Rückständen neu