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BGBl. Nr. 677/1995

kundgemacht 06.10.1995 RIS↗
677. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KROATIEN
Kundmachung BGBl. Nr. 677/1995× zu Luftverkehrsabkommen (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 677/1995 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Beratung und Abänderungen

Ziffer eins Die Luftfahrtbehörden werden über Antrag einer von ihnen Beratungen abhalten, um eine enge Zusammenarbeit und zufriedenstellenden Vollzug dieses Abkommens zu gewährleisten.

Ziffer 2 Wenn eine der Vertragsparteien es für notwendig erachtet, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Jede auf diese Weise von den Vertragsparteien vereinbarte und beschlossene Abänderung tritt mit ihrer Bestätigung durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft.

Ziffer 3 Falls ein multilaterales Übereinkommen über Luftverkehr für beide Vertragsparteien in Kraft tritt, so ist das vorliegende Abkommen dahingehend abzuändern, daß es mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.

Ziffer 4 Abänderungen des Anhangs können unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.