BGBl. Nr. 708/1995
708. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über gegenseitige Amtshilfe zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE ZUR VERHINDERUNG, ERMITTLUNG UND VERFOLGUNG VON ZOLLZUWIDERHANDLUNGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Wenn in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen die Organe der Zollverwaltung eines Staates sich im Gebiet des anderen Staates befinden, müssen sie jederzeit in der Lage sein, ihre dienstliche Funktion nachzuweisen. Sie genießen in diesem Gebiet denselben Schutz, der Organen der Zollverwaltung dieses Staates von den geltenden Rechtsvorschriften gewährt wird.