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BGBl. Nr. 708/1995

kundgemacht 31.10.1995 RIS↗
708. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über gegenseitige Amtshilfe zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE ZUR VERHINDERUNG, ERMITTLUNG UND VERFOLGUNG VON ZOLLZUWIDERHANDLUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 708/1995× zu Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.1995 · idF BGBl. Nr. 708/1995 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Wenn in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen die Organe der Zollverwaltung eines Staates sich im Gebiet des anderen Staates befinden, müssen sie jederzeit in der Lage sein, ihre dienstliche Funktion nachzuweisen. Sie genießen in diesem Gebiet denselben Schutz, der Organen der Zollverwaltung dieses Staates von den geltenden Rechtsvorschriften gewährt wird.