Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens werden von den Zollverwaltungen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.
BGBl. Nr. 708/1995
708. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über gegenseitige Amtshilfe zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE ZUR VERHINDERUNG, ERMITTLUNG UND VERFOLGUNG VON ZOLLZUWIDERHANDLUNGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
- Ziffer eins
- Ziffer 2Fragen, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben, werden durch diese Verwaltungen selbst einvernehmlich gelöst.
- Ziffer 3Zu diesem Zweck können besondere Besprechungen abgehalten werden.