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BGBl. Nr. 708/1995

kundgemacht 31.10.1995 RIS↗
708. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über gegenseitige Amtshilfe zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE ZUR VERHINDERUNG, ERMITTLUNG UND VERFOLGUNG VON ZOLLZUWIDERHANDLUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 708/1995× zu Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.11.1995 · idF BGBl. Nr. 708/1995 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

  1. Ziffer eins
    Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens werden von den Zollverwaltungen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.
  2. Ziffer 2
    Fragen, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben, werden durch diese Verwaltungen selbst einvernehmlich gelöst.
  3. Ziffer 3
    Zu diesem Zweck können besondere Besprechungen abgehalten werden.