BGBl. Nr. 716/1995
716. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Luxemburgs, Schwedens, der Schweiz sowie Portugals und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Abfällen und festen Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Luxemburgs, Schwedens, der Schweiz sowie Portugals und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Abfällen und festen Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR - Beförderung von festen Abfällen und Rückständen
neu
Art. 1neu
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