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BGBl. Nr. 724/1995

kundgemacht 03.11.1995
724. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz, Schwedens, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz, Schwedens, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5
Kundmachung BGBl. Nr. 724/1995× zu ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten neu