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BGBl. Nr. 741/1995

kundgemacht 09.11.1995 RIS↗
741. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Macau samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON MACAU
Kundmachung BGBl. Nr. 741/1995× zu Luftverkehrsabkommen (Macau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Macau) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.11.1995 · idF BGBl. Nr. 741/1995 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in schriftlicher Form bekanntgegeben haben, daß alle für sein Inkrafttreten notwendigen Verfahren beendet sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu entsprechend befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am 4. November 1994

Sub-Litera, i, n deutscher, portugiesischer, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.