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BGBl. Nr. 745/1995

kundgemacht 10.11.1995 RIS↗
745. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 745/1995× zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF BGBl. Nr. 745/1995 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf

(Zu Artikel 17 des Übereinkommens)

Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Übereinkommens wird der ersuchte Vertragsstaat auch über die Zulässigkeit der Weiterlieferung an den dritten Staat entscheiden; er wird diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekanntgeben.