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BGBl. Nr. 745/1995

kundgemacht 10.11.1995 RIS↗
745. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 745/1995× zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF BGBl. Nr. 745/1995 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn

(Zu Artikel 23 des Übereinkommens)

Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Übersetzungen werden nicht gefordert.