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BGBl. Nr. 745/1995

kundgemacht 10.11.1995 RIS↗
745. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 745/1995× zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF BGBl. Nr. 745/1995 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

(Zu Artikel 12 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Das Ersuchen um Auslieferung wird unbeschadet der Zulässigkeit des diplomatischen Weges durch die Justizminister der beiden Vertragsstaaten gestellt. Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den Vertragsstaaten findet auf diesem Wege statt, soweit das Übereinkommen und dieser Vertrag nichts anderes bestimmen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme sind einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung auch die zur Feststellung der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden beizufügen.