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BGBl. Nr. 745/1995

kundgemacht 10.11.1995 RIS↗
745. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 745/1995× zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF BGBl. Nr. 745/1995 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die bedingte Freilassung einer ausgelieferten Person ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchte Anmerkung, richtig: ersuchende) Staat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung kann die ausgelieferte Person ungeachtet der Einschränkung des Artikels 14 des Übereinkommens bis zum Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen in Haft gehalten werden, wenn die Anordnung der Haft nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates an sich zulässig ist.