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BGBl. Nr. 759/1995

kundgemacht 21.11.1995 RIS↗
759. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Anlagen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachung BGBl. Nr. 759/1995× zu Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF BGBl. Nr. 759/1995 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Akademische Grade berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden Studium oder Promotionsverfahren an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung zu einem weiterführenden Studium oder Promotionsverfahren ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist. Artikel 2 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.