BGBl. Nr. 759/1995
759. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Anlagen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Akademische Grade berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden Studium oder Promotionsverfahren an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung zu einem weiterführenden Studium oder Promotionsverfahren ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist. Artikel 2 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.