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BGBl. Nr. 769/1995

kundgemacht 24.11.1995 RIS↗
769. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 769/1995× zu Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 769/1995 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

  1. Absatz eins,Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
  2. Absatz 2,In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.