BGBl. Nr. 843/1995
843. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburgs sowie der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 6.1 und 8 in Tanks
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburgs sowie der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 6.1 und 8 in Tanks
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR – Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 6.1 und 8 in Tanks
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Art. 1neu
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