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BGBl. Nr. 885/1995

kundgemacht 29.12.1995 RIS↗
885. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen samt Anlagen und Erklärung sowie Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen samt Anlage
SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 885/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 166neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 166↗RIS↗

UNTERABSCHNITT D. DAS SEKRETARIAT
Artikel 166

Das Sekretariat

  1. Absatz eins,Das Sekretariat der Behörde besteht aus einem Generalsekretär und dem von der Behörde benötigten Personal.
  2. Absatz 2,Der Generalsekretär wird von der Versammlung aus den vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Dauer von vier Jahren gewählt; er kann wiedergewählt werden.
  3. Absatz 3,Der Generalsekretär ist der höchste Verwaltungsbeamte der Behörde und ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Versammlung, des Rates sowie jedes Nebenorgans tätig; er nimmt alle sonstigen Verwaltungsaufgaben wahr, die ihm von diesen Organen übertragen werden.
  4. Absatz 4,Der Generalsekretär erstattet der Versammlung einen Jahresbericht über die Arbeit der Behörde.