Absatz eins,Der Küstenstaat kann in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts Gesetze und sonstige Vorschriften über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer in bezug auf alle oder einzelne der folgenden Bereiche erlassen:
- Litera aSicherheit der Schiffahrt und Regelung des Seeverkehrs;
- Litera bSchutz der Seezeichen und Navigationseinrichtungen und anderer Einrichtungen oder Anlagen;
- Litera cSchutz von Kabeln und Rohrleitungen;
- Litera dErhaltung der lebenden Ressourcen des Meeres;
- Litera eVerhütung von Verstößen gegen die Fischereigesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats;
- Litera fSchutz der Umwelt des Küstenstaats und Verhütung, Verringerung und Überwachung ihrer Verschmutzung;
- Litera gwissenschaftliche Meeresforschung und hydrographische Vermessungen;
- Litera hVerhütung von Verstößen gegen die Zoll- und sonstigen Steuergesetze, Einreise- oder Gesundheitsgesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats.