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BGBl. Nr. 885/1995

kundgemacht 29.12.1995 RIS↗
885. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen samt Anlagen und Erklärung sowie Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen samt Anlage
SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 885/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats über die friedliche Durchfahrt

  1. Absatz eins,Der Küstenstaat kann in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts Gesetze und sonstige Vorschriften über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer in bezug auf alle oder einzelne der folgenden Bereiche erlassen:
    1. Litera a
      Sicherheit der Schiffahrt und Regelung des Seeverkehrs;
    2. Litera b
      Schutz der Seezeichen und Navigationseinrichtungen und anderer Einrichtungen oder Anlagen;
    3. Litera c
      Schutz von Kabeln und Rohrleitungen;
    4. Litera d
      Erhaltung der lebenden Ressourcen des Meeres;
    5. Litera e
      Verhütung von Verstößen gegen die Fischereigesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats;
    6. Litera f
      Schutz der Umwelt des Küstenstaats und Verhütung, Verringerung und Überwachung ihrer Verschmutzung;
    7. Litera g
      wissenschaftliche Meeresforschung und hydrographische Vermessungen;
    8. Litera h
      Verhütung von Verstößen gegen die Zoll- und sonstigen Steuergesetze, Einreise- oder Gesundheitsgesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats.
  2. Absatz 2,Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen sich nicht auf den Entwurf, den Bau, die Bemannung oder die Ausrüstung von fremden Schiffen erstrecken, sofern sie nicht allgemein anerkannten internationalen Regeln oder Normen Wirksamkeit verleihen.
  3. Absatz 3,Der Küstenstaat veröffentlicht diese Gesetze und sonstigen Vorschriften ordnungsgemäß.
  4. Absatz 4,Fremde Schiffe, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer ausüben, müssen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie alle allgemein anerkannten internationalen Vorschriften über die Verhütung von Zusammenstößen auf See einhalten.