BGBl. Nr. 885/1995
885. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen samt Anlagen und Erklärung sowie Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen samt Anlage
SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Artikel 23
Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern
Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern, müssen bei der Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer die Dokumente mitführen und die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beachten, die in internationalen Übereinkünften für solche Schiffe vorgeschrieben sind.