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BGBl. Nr. 885/1995

kundgemacht 29.12.1995 RIS↗
885. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen samt Anlagen und Erklärung sowie Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen samt Anlage
SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 885/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 280neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 280↗RIS↗

Artikel 280

Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel

Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsstaaten, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.