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BGBl. Nr. 885/1995

kundgemacht 29.12.1995 RIS↗
885. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen samt Anlagen und Erklärung sowie Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen samt Anlage
SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 885/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 283neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 283↗RIS↗

Artikel 283

Verpflichtung zum Meinungsaustausch

  1. Absatz eins,Entsteht zwischen Vertragsstaaten eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so nehmen die Streitparteien umgehend einen Meinungsaustausch über die Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel auf.
  2. Absatz 2,Die Parteien nehmen auch dann umgehend einen Meinungsaustausch auf, wenn ein Verfahren zur Beilegung einer solchen Streitigkeit ohne Beilegung beendet worden ist oder wenn eine Beilegung zwar erzielt worden ist, aber die Umstände Konsultationen über die Art ihrer Durchführung erforderlich machen.