BGBl. Nr. 109/1996
109. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 6.1 und 8 in Tanks
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 6.1 und 8 in Tanks
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR - Beförderung bestimmter Stoffe der Klasse 6.1 und 8 in Tanks
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Art. 1neu
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