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BGBl. Nr. 110/1996

kundgemacht 07.03.1996
110. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten
Kundmachung BGBl. Nr. 110/1996× zu ADR - Beförderung von festen Abfällen und Rückständen

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR - Beförderung von festen Abfällen und Rückständen neu