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BGBl. Nr. 127/1996

kundgemacht 15.03.1996 RIS↗
127. Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE samt Finanzprotokoll nach Art. 13 des Übereinkommens und Vorbehalt der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER VERGLEICHS- UND SCHIEDSVERFAHREN INNERHALB DER KSZE
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1996× zu Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 14.01.1996 · idF BGBl. Nr. 127/1996 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Verhaltensregeln für die Parteien – Einstweilige Maßnahmen

  1. Absatz eins,Während des Verfahrens enthalten sich die Streitparteien jeder Handlung, welche die Lage verschärfen oder die Beilegung der Streitigkeit weiter erschweren oder verhindern kann.
  2. Absatz 2,Die Vergleichskommission kann die Parteien der Streitigkeit, mit der sie befaßt ist, auf Maßnahmen hinweisen, die diese ergreifen könnten, um eine Verschärfung der Streitigkeit oder eine Erschwerung ihrer Beilegung zu verhindern.
  3. Absatz 3,Das für eine Streitigkeit gebildete Schiedsgericht kann einstweilige Maßnahmen bezeichnen, die von den Streitparteien gemäß Artikel 26 Absatz 4 ergriffen werden sollten.