BGBl. Nr. 127/1996
127. Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE samt Finanzprotokoll nach Art. 13 des Übereinkommens und Vorbehalt der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER VERGLEICHS- UND SCHIEDSVERFAHREN INNERHALB DER KSZE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
Verfahrenskosten
Die Streitparteien und jede einem Verfahren beitretende Partei tragen ihre eigenen Kosten.