Absatz eins,Wird mittels Vereinbarung ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gestellt, so wird darin der Streitgegenstand angegeben. Gibt es keine völlige oder teilweise Übereinstimmung hinsichtlich des Streitgegenstands, so kann jede beteiligte Partei ihren eigenen Standpunkt zu dem Streitgegenstand darlegen.
BGBl. Nr. 127/1996
127. Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE samt Finanzprotokoll nach Art. 13 des Übereinkommens und Vorbehalt der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER VERGLEICHS- UND SCHIEDSVERFAHREN INNERHALB DER KSZE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
Artikel 27
Einem Schiedsgericht unterbreitete Fälle
- Absatz 2,Wird mittels eines Antrags ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gestellt, so werden darin der Streitgegenstand, der oder die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, gegen die sich der Antrag richtet, sowie die wesentlichen Punkte in sachlicher und rechtlicher Hinsicht angegeben, auf denen der Antrag beruht. Sobald der Antrag eingegangen ist, notifizert Anmerkung, richtig: notifiziert) der Kanzler dies dem oder den anderen in dem Antrag genannten Vertragsstaaten.