Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung von Dauergrenzscheinen, Grenzübertrittsscheinen und Grenzübertrittskarten zuständig sind.
BGBl. Nr. 143/1996
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Änderung des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr samt Anlagen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Änderung des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
- Absatz 2,Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.