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BGBl. Nr. 143/1996

kundgemacht 27.03.1996 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Änderung des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr samt Anlagen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Änderung des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 143/1996× zu Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) 10 § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.1996 · idF BGBl. Nr. 143/1996 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung von Dauergrenzscheinen, Grenzübertrittsscheinen und Grenzübertrittskarten zuständig sind.
  2. Absatz 2,Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.