Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für nachgelassene Werke,
- Ziffer einsdie nach dem 30. Juni 1995 im Sinn des Paragraph 76 b, UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind oder
- Ziffer 2die am 1. Juli 1995 in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinn des Paragraph 76 b, UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes geschützt werden.