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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 25 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 37geändertText (entfallen)
in Kraft 01.07.1992 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 416/1992 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 Art. 2 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 30.09.1998 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 148/1998 Art. 2 § 37↗RIS↗
Fortbezug der Notstandshilfe
§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.
Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Diese Frist verlängert sich um Ruhenszeiträume gemäß § 16 Abs. 1 und um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses oder einer Ausbildung, durch die der Arbeitslose überwiegend in Anspruch genommen wurde.