BGBl. Nr. 215/1996
215. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR - Beförderung von festen Abfällen und Rückständen
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Art. 1neu
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