Absatz eins,Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Vertragsstaat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.
BGBl. Nr. 27/1996
27. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel römisch vierzehn
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
- Absatz 2,Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesen Vertragsstaat befördert werden, so ist eine Verständigung jenes Vertragsstaates, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, nicht erforderlich, wenn die Person weder dessen Staatsangehörigkeit besitzt noch in Anspruch nimmt und die Auslieferung nicht wegen einer der in den Artikeln 3 und 4 des Übereinkommens bezeichneten strafbaren Handlungen erfolgt.