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BGBl. Nr. 27/1996

kundgemacht 18.01.1996 RIS↗
27. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 27/1996× zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 27/1996 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Vertragsstaat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.
  2. Absatz 2,Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesen Vertragsstaat befördert werden, so ist eine Verständigung jenes Vertragsstaates, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, nicht erforderlich, wenn die Person weder dessen Staatsangehörigkeit besitzt noch in Anspruch nimmt und die Auslieferung nicht wegen einer der in den Artikeln 3 und 4 des Übereinkommens bezeichneten strafbaren Handlungen erfolgt.