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BGBl. Nr. 27/1996

kundgemacht 18.01.1996 RIS↗
27. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 27/1996× zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 27/1996 Art. 16↗RIS↗

Artikel römisch sechzehn

(Zu Artikel 25 des Übereinkommens)

Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“ eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme, die nach den Strafgesetzen durch eine gerichtliche Entscheidung neben oder anstelle einer Strafe angeordnet wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist für die Zwecke dieses Vertrages der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates spätestens aufzuheben ist.