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BGBl. Nr. 27/1996

kundgemacht 18.01.1996 RIS↗
27. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 27/1996× zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 27/1996 Art. 17↗RIS↗

Artikel römisch siebzehn

(Zu Artikel 31 des Übereinkommens)

Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.