BGBl. Nr. 27/1996
27. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel römisch siebzehn
(Zu Artikel 31 des Übereinkommens)
Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.