Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.
BGBl. Nr. 283/1996
283. Internationales Kakaoübereinkommen 1993 samt Anhängen
INTERNATIONALES KAKAOÜBEREINKOMMEN 1993
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Zulassung von Beobachtern
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 festgelegten Organisationen einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.