Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 283/1996

kundgemacht 21.06.1996 RIS↗
283. Internationales Kakaoübereinkommen 1993 samt Anhängen
INTERNATIONALES KAKAOÜBEREINKOMMEN 1993
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1996× zu Internationales Kakaoübereinkommen 1993×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Kakaoübereinkommen 1993 neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 23.04.1996 · idF BGBl. Nr. 283/1996 Art. 22↗RIS↗

Teil Drei: Finanzielle Regelungen

KAPITEL römisch sechs. FINANZEN

Artikel 22

Finanzen

  1. Ziffer eins
    Für die Vollziehung dieses Übereinkommens wird ein Verwaltungskonto geführt. Die für die Vollziehung dieses Übereinkommens erforderlichen Aufwendungen werden über das Verwaltungskonto verrechnet und werden mit den gemäß Artikel 24 festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeiträgen abgedeckt. Verlangt jedoch ein Mitglied Sonderleistungen, so kann der Rat beschließen, dem Verlangen zu entsprechen und dieses Mitglied auffordern, für diese zu bezahlen.
  2. Ziffer 2
    Für die Zwecke des Artikels 40 kann der Rat ein Sonderkonto einrichten. Dieses Konto wird durch freiwillige Beiträge der Mitglieder oder anderer Körperschaften finanziert.
  3. Ziffer 3
    Das Haushaltsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr.
  4. Ziffer 4
    Die Aufwendungen für die Delegationen beim Rat, beim Exekutivkomitee und bei Komitees des Rates oder des Exekutivkomitees werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.
  5. Ziffer 5
    Ist oder erscheint die Haushaltslage der Organisation zur Finanzierung des restlichen Kakaojahres unzureichend, beruft der Exekutivdirektor innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Sondersitzung des Rates ein, sofern der Rat nicht ohnehin für eine Sitzung innerhalb von 30 Kalendertagen einberufen ist.