Jedweder Streitfall über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei an den Rat zur Entscheidung zu richten.
BGBl. Nr. 283/1996
283. Internationales Kakaoübereinkommen 1993 samt Anhängen
INTERNATIONALES KAKAOÜBEREINKOMMEN 1993
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 47neu
Artikel 47
Streitfälle
- Ziffer eins
- Ziffer 2Ist ein Streitfall dem Rat gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgetragen und diskutiert worden können Mitglieder, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenanzahl zusteht, oder fünf beliebige Mitglieder den Rat auffordern, von einem gemäß Absatz 3 dieses Artikels einzusetzenden ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses ein Gutachten über die in Streit stehenden Punkte einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.
- Ziffer 3
- Litera aSofern der Rat nicht durch qualifizierte Abstimmung etwas anderes beschließt, setzt sich der ad hoc beratende Untersuchungsausschuß wie folgt zusammen:
- Litera izwei von exportierenden Mitgliedern benannte Personen, von denen eine weitläufige Erfahrungen in Angelegenheiten der Art wie sie in Streit stehen und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
- Sub-Litera, i, izwei von den importierenden Mitgliedern benannten Personen, von denen eine weitläufige Erfahrungen in Angelegenheiten der Art, wie sie in Streit stehen, und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
iii) ein Vorsitzender, der übereinstimmend gemäß den Litera i und ii ernannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Ratsvorsitzenden bestellt wird. - Litera bStaatsangehörigkeit von Mitgliedern kann kein Ausschließungsgrund für die Mitarbeit im ad hoc beratende Untersuchungsausschuß.
- Litera cDie in den ad hoc beratende Untersuchungsausschuß ernannten Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.
- Litera dDie Kosten des ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses werden durch die Organisation getragen.
- Ziffer 4Das Gutachten des ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses
wird mit ihrer Begründung dem Rat vorgelegt, der nach Erörterung aller erheblichen Informationen den Streitfall entscheidet.