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BGBl. Nr. 283/1996

kundgemacht 21.06.1996 RIS↗
283. Internationales Kakaoübereinkommen 1993 samt Anhängen
INTERNATIONALES KAKAOÜBEREINKOMMEN 1993
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1996× zu Internationales Kakaoübereinkommen 1993×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Kakaoübereinkommen 1993 neu § 0↗RIS↗
Art. 49neu
in Kraft ab 23.04.1996 · idF BGBl. Nr. 283/1996 Art. 49↗RIS↗

KAPITEL römisch vierzehn. GERECHTE ARBEITSSTANDARDS

Artikel 49

Gerechte Arbeitsstandards

Die Mitglieder erklären, daß sie zur Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung und zur Herbeiführung der Vollbeschäftigung bemühen werden, in den verschiedenen Sektoren der Kakaoproduktion in den betreffenden Ländern in Übereinstimmung mit ihrem Entwicklungsstand gerechte Arbeitsstandards und Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten, und zwar sowohl für die darin beschäftigten Landarbeiter wie auch Industriearbeiter.