BGBl. Nr. 283/1996
283. Internationales Kakaoübereinkommen 1993 samt Anhängen
INTERNATIONALES KAKAOÜBEREINKOMMEN 1993
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 49neu
KAPITEL römisch vierzehn. GERECHTE ARBEITSSTANDARDS
Artikel 49
Gerechte Arbeitsstandards
Die Mitglieder erklären, daß sie zur Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung und zur Herbeiführung der Vollbeschäftigung bemühen werden, in den verschiedenen Sektoren der Kakaoproduktion in den betreffenden Ländern in Übereinstimmung mit ihrem Entwicklungsstand gerechte Arbeitsstandards und Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten, und zwar sowohl für die darin beschäftigten Landarbeiter wie auch Industriearbeiter.