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BGBl. Nr. 283/1996

kundgemacht 21.06.1996 RIS↗
283. Internationales Kakaoübereinkommen 1993 samt Anhängen
INTERNATIONALES KAKAOÜBEREINKOMMEN 1993
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1996× zu Internationales Kakaoübereinkommen 1993×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Kakaoübereinkommen 1993 neu § 0↗RIS↗
Art. 63neu
in Kraft ab 23.04.1996 · idF BGBl. Nr. 283/1996 Art. 63↗RIS↗

Artikel 63

Ergänzende und Übergangsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen wird als Ersatz für das Internationalen Kakaoübereinkommen 1986 angesehen.
  2. Ziffer 2
    Alle durch oder für die Organisation oder eines ihrer Organe aufgrund des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 getroffenen Rechtsakte, die am Tag des Inkraftretens Anmerkung, richtig: Inkrafttretens) dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen nicht ein Außerkrafttreten vorsehen, bleiben in Kraft, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens abgeändert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu bevollmächtigten Unterfertigten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen ihre Unterschrift geleistet.

GESCHEHEN zu Genf, den sechzehnten Juli eintausendneunhundertneunzigdrei. Die Texte dieses Übereinkommens in der arabischen, chinesischen, englischen, französischen, russischen und spanischen Sprache sind gleichermaßen authentisch.