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BGBl. Nr. 307/1996

kundgemacht 05.07.1996 RIS↗
307. Kundmachung: Kündigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Teheran und dem Iranischen Außenministerium über den gegenseitigen Warenverkehr
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Teheran und dem Iranischen Außenministerium über den gegenseitigen Warenverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 307/1996× zu Gegenseitiger Warenverkehr - Kündigung des Notenwechsels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitiger Warenverkehr - Kündigung des Notenwechsels neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 06.07.1996 · idF BGBl. Nr. 307/1996 Art. 1↗RIS↗

Der am 15. Oktober 1956 durchgeführte Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Teheran und dem Iranischen Außenministerium über den gegenseitigen Warenverkehr wurde gemäß der vereinbarten Regelung durch Österreich mit Schreiben vom 5. Juni 1996 mit Wirkung zum 1. August 1996 gekündigt.