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BGBl. Nr. 312/1996

kundgemacht 05.07.1996 RIS↗
312. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 312/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 312/1996 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Projekten einschließlich der Einbindung in die transeuropäischen Netze sowie der Verwirklichung von Infrastrukturprojekten besonderes Interesse zu widmen:

  • Strichaufzählung
    Energiewesen
  • Strichaufzählung
    Wasserwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Telekommunikation
  • Strichaufzählung
    Eisenbahn
  • Strichaufzählung
    Luftfahrt
  • Strichaufzählung
    Schiffahrt
  • Strichaufzählung
    Straßenbau
  • Strichaufzählung
    Straßenverkehr
  • Strichaufzählung
    kombinierter Verkehr