BGBl. Nr. 322/1996
322. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Spaniens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klassen 6.1 und 8 in Tanks
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Spaniens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klassen 6.1 und 8 in Tanks
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR - Beförderung bestimmter Stoffe der Klasse 6.1 und 8 in Tanks
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Art. 1neu
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