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BGBl. Nr. 342/1996

kundgemacht 16.07.1996 RIS↗
342. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 342/1996× zu Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.11.1995 · idF BGBl. Nr. 342/1996 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen beider Staaten, im folgenden „Unternehmen“ genannt, sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen erleichtern und fördern.