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BGBl. Nr. 375/1996

kundgemacht 31.07.1996 RIS↗Parlament↗
375. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1996, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bezügegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Verwaltungsakademiegesetzes und der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 375/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 235 § 0↗RIS↗
Anl. 1/31geändertSchlussteil
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 665/1994 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/31↗RIS↗
in Kraft 01.01.1996 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/31↗RIS↗
… 25 unveränderte Absätze
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
a) der Z 1.12 oder
b) der Z 1.13
und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,
c) im Fernmeldedienst als
Referent in höherer technischer Verwendung
im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung,
d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Referent A in einem Fernmeldebüro.
31.3. Die in Z 31.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten A in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent B 1, B 2 oder B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
Leiter der Systemprogrammierung ADV-Systemmanager im Rechenzentrum,
b) im Postdienst als
… 30 unveränderte Absätze
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,
c) im Postautodienst als
Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) I oder II,
d) im Fernmeldedienst als
Leiter oder Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes, eines Fernmeldebetriebsamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Referent einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Referent B in einem Fernmeldebüro.
31.6. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
31.7. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung.
31.8. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung
a) eines Referenten B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich erfordern. Es sind dies die Verwendungen Postinspektionsbeamter,
Fernmeldeinspektionsbeamter,
b) eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postbetriebsorganisation in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent B-Prüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
c) eines Referenten B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Hochbauprüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.
Definitivstellungserfordernisse:
31.9. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.
Anl. 1/31geändertSchlussteil, lit a, lit b, lit c
in Kraft 01.01.1996 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/31↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 375/1996 · danach: BGBl. I Nr. 110/1997 Anl. 1/31↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
a) der Z 1.12 oder
b) der Z 1.13
und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion Direktion der PTA und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg Inspektorat der PTA,
b) im Postautodienst als
… 6 unveränderte Absätze
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,
c) im Fernmeldedienst als
Referent in höherer technischer Verwendung
im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung,
d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Referent A in einem Fernmeldebüro.
31.3. Die in Z 31.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten A in einer Post- und Telegraphendirektion Direktion der PTA und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg Inspektorat der PTA beinhaltet verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der Post- und Telegraphendirektion für
… 4 unveränderte Absätze
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung der PTA,
Referent B 1, B 2 oder B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, Direktion
der PTA und im Inspektorat der PTA,
ADV-Systemmanager im Rechenzentrum,
… 11 unveränderte Absätze
b) im Postdienst als
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,
c) im Postautodienst als
Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) I oder II,
d) im Fernmeldedienst als
Leiter oder Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes, eines Fernmeldebetriebsamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Referent einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Referent B in einem Fernmeldebüro.
31.6. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
31.7. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA, Referent für die Post- Postinspektion und Telegraphenverwaltung Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA,
Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung. der PTA
31.8. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung
a) eines Referenten B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion Direktion der PTA und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg Inspektorat der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich erfordern. Es sind dies die Verwendungen Postinspektionsbeamter,
Fernmeldeinspektionsbeamter,
b) eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion Direktion der PTA und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg Inspektorat der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Postbetriebsorganisation B-Prüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent B-Prüfdienst in der Post- Niederösterreich und Telegraphendirektion Burgenland,
für Wien, Niederösterreich und Burgenland, c) eines Referenten B 3 in einer Direktion der PTA und im Inspektorat der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB
c) eines Referenten B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende Referent für das Dienst- und kontrollierende Tätigkeiten Besoldungsrecht in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB der Direktion
Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Post- und Telegraphendirektion PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Hochbauprüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion Direktion der PTA für Wien,
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.
Definitivstellungserfordernisse:
31.9. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.