BGBl. Nr. 375/1996
375. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1996, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bezügegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Verwaltungsakademiegesetzes und der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/37geändertSchlussteil (entfallen)
… 6 unveränderte Absätze
a) im Verwaltungsdienst
als Hausarbeiter,
im Stenotypiedienst,
b) im Postdienst
… 26 unveränderte Absätze
im Briefzustelldienst,
als Fahrbegleiter auf Schienenpostkursen,
als Fahrbegleiter auf Straßenpostkursen,
im Gesamtzustelldienst,
im Landzustelldienst,
in der motorisierten Briefeinsammlung,
als Hausarbeiter,
im Stenotypiedienst,
c) im Postautodienst
im Lenkerdienst mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7500 kg, als Werkstättenarbeiter,
im Stenotypiedienst,
d) im Fernmeldedienst
im Fachlichen Technischen Hilfsdienst,
im Zeichnerdienst,
als Bautrupparbeiter,
als Meßhelfer,
als Spleißer und Kabellöter,
im Stenotypiedienst,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Lagerarbeiter.
a) Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
b) eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV oder
c) eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.