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BGBl. Nr. 406/1996

kundgemacht 14.08.1996 RIS↗
406. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet an den Grenzübergängen Pfronten-Steinach/Schönbichl, Niederndorf/Oberaudorf, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Ainring/Siezenheim, Oberndorf/Laufen, Tittmoning/Ettenau, Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser sowie über die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet beim Grenzübergang Füssen/Pinswang
Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet an den Grenzübergängen Pfronten-Steinach/Schönbichl, Niederndorf/Oberaudorf, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Ainring/Siezenheim, Oberndorf/Laufen, Tittmoning/Ettenau, Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser sowie über die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet beim Grenzübergang Füssen/Pinswang
Kundmachung BGBl. Nr. 406/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 406/1996 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Pfronten-Steinach/Schönbichl

  1. Absatz eins,Am Grenzübergang Pfronten-Steinach/Schönbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
  2. Absatz 2,Der örtliche Bereich umfaßt
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        die Bundesstraße 309 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
      • Strichaufzählung
        den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude im Erdgeschoß den Abfertigungsraum (einschließlich der durch eine Glaswand getrennten Abfertigungsplätze für die Bediensteten), alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
      • Strichaufzählung
        im 1. Stock den Sozialraum, den Abstellraum sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
      • Strichaufzählung
        die Abfertigungskabine;
      • Strichaufzählung
        die Pkw-Parkplätze für die Bediensteten;
    2. Litera b
      den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß in der Nordwestecke gelegenen, an den Abfertigungsraum anschließenden Dienstraum.