BGBl. Nr. 421/1996
421. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 194aneu
römisch fünfzehn. Hauptstück
Finanzstrafregister
Paragraph 194 a, Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.